Muss eine IBC Buchführung und andere Aufzeichnungen führen?

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Eine Aufbewahrung von Dokumenten ist Pflicht, der Jahresabschluss nicht

Muss eine IBC Buchführung und andere Aufzeichnungen führen?

Es ist eine Verpflichtung für alle Unternehmen in allen Teilen der Welt, Bücher und andere Aufzeichnungen aufzubewahren. Die IBC der Seychellen ist in dieser Hinsicht nicht anders. Es ist eine Pflicht der Direktoren der Gesellschaft, dies zu tun. Das gilt auch für andere Aufzeichnungen, wie z.B. Protokolle von Versammlungen, und Vereinbarungen zwischen Aktionären sowie zwischen Direktoren und anderen leitenden Angestellten, auch enthaltenen Zustimmungen und Ernennungen, sowie Aktienübertragungs-Formulare.

Keine Buchführung, kein Jahresabschluss nötig

Es ist wichtig zu beachten, dass eine IBC der Seychellen weiterhin, Stand [current_date format=’F, Y‘], nicht verpflichtet ist, Buchhaltungsberichte oder Jahresabschlüsse zu erstellen, die gelesen werden können. Von ihnen wird nur erwartet, dass sie Buchhaltungsunterlagen, d.h. Rechnungen und Belege, Kontoauszüge und Verträge, möglicherweise in einem so genannten „Schuhkarton“ aufzubewahren.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass IBCs nicht verpflichtet sind, Buchhaltungs-Konten bei irgendjemandem auf den Seychellen zu hinterlegen.

Mehr und weitere Information finden Sie in unserem Lexikon/Glossar oder im IBC Act.

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